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   LSG Bayern, 22.03.2005 - L 18 U 271/04   

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https://dejure.org/2005,20869
LSG Bayern, 22.03.2005 - L 18 U 271/04 (https://dejure.org/2005,20869)
LSG Bayern, Entscheidung vom 22.03.2005 - L 18 U 271/04 (https://dejure.org/2005,20869)
LSG Bayern, Entscheidung vom 22. März 2005 - L 18 U 271/04 (https://dejure.org/2005,20869)
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  • BSG, 03.12.2002 - B 2 U 18/02 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - dritter Ort - ständige Familienwohnung -

    Auszug aus LSG Bayern, 22.03.2005 - L 18 U 271/04
    Die Vorschrift verlangt nur, dass die Arbeitsstätte Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ist; der andere Grenzpunkt des Weges ist - nach wie vor - gesetzlich nicht festgelegt (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 13 = Breith 2003, 217 - 223 unter Verweisung auf SozR 3-2200 § 548 Nr. 39 mwN).

    Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 13 mwN).

    Darüber-hinaus muss ein nicht von oder nach der Wohnung angetretener Weg nach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit stehen (vgl BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 13 = Breithaupt 2003, 217 - 223 mwN).

  • BSG, 02.05.2001 - B 2 U 33/00 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - dritter Ort - Handlungstendenz - Abgrenzung

    Auszug aus LSG Bayern, 22.03.2005 - L 18 U 271/04
    Wenn nicht der häusliche Bereich, sondern ein "dritter Ort" der Ausgangspunkt bzw Endpunkt des nach oder von dem Ort der Tätigkeit angetretenen Weges ist, ist für den inneren Zusammenhang entscheidend, ob dieser Weg noch von dem Vorhaben des Versicherten rechtlich wesentlich geprägt ist, sich zur Arbeit zu begeben oder von dieser zurückzukehren (vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 5 = Breith 1992, 631 - 635, BSG aaO Nr. 13 und SozR 3-2700 § 8 Nr. 6, alle mwN) oder davon rechtlich wesentlich geprägt ist, einen eigenwirtschaftlichen Besuch am "dritten Ort" abzuschließen (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 6 mwN = Breith 2001, 778 - 782).

    Diese betriebsbezogenen Umstände beeinflussen zwar nicht die Beurteilung der Angemessenheit des Weges vom "dritten Ort", können ihn aber iS einer Betriebsdienlichkeit prägen (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 6).

  • BSG, 24.01.1992 - 2 RU 32/91

    Unfallversicherungsschutz bei einer Fahrt zu einem dritten Ort

    Auszug aus LSG Bayern, 22.03.2005 - L 18 U 271/04
    Wenn nicht der häusliche Bereich, sondern ein "dritter Ort" der Ausgangspunkt bzw Endpunkt des nach oder von dem Ort der Tätigkeit angetretenen Weges ist, ist für den inneren Zusammenhang entscheidend, ob dieser Weg noch von dem Vorhaben des Versicherten rechtlich wesentlich geprägt ist, sich zur Arbeit zu begeben oder von dieser zurückzukehren (vgl BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 5 = Breith 1992, 631 - 635, BSG aaO Nr. 13 und SozR 3-2700 § 8 Nr. 6, alle mwN) oder davon rechtlich wesentlich geprägt ist, einen eigenwirtschaftlichen Besuch am "dritten Ort" abzuschließen (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 6 mwN = Breith 2001, 778 - 782).
  • BSG, 21.08.1991 - 2 RU 62/90

    Unfallversicherungsschutz eines Autofahrers auf dem Heimweg

    Auszug aus LSG Bayern, 22.03.2005 - L 18 U 271/04
    Fehlt es aber an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf der selben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 4 mwN = Breith 1992, 200 - 203).
  • BSG, 05.05.1998 - B 2 U 40/97 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - dritter Ort - Aufenthaltsdauer -

    Auszug aus LSG Bayern, 22.03.2005 - L 18 U 271/04
    Der "dritte Ort" tritt in diesem Fall funktional an die Stelle des häuslichen Bereichs der Klägerin in J (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 18 = Breith 1999, 289 - 293).
  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 23/99 R

    Zuständiger Unfallversicherungsträger bei Anspruch auf Unfallentschädigung im

    Auszug aus LSG Bayern, 22.03.2005 - L 18 U 271/04
    Die Vorschrift verlangt nur, dass die Arbeitsstätte Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ist; der andere Grenzpunkt des Weges ist - nach wie vor - gesetzlich nicht festgelegt (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 13 = Breith 2003, 217 - 223 unter Verweisung auf SozR 3-2200 § 548 Nr. 39 mwN).
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